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Corona-Verordnung Schule angepasst

Die Corona-Verordnung Schule in Baden-Württemberg wurde angepasst. 

Hier die wichtigsten Erneuerungen im Überblick (Auszüge aus der Webseite des Landes Baden-Württemberg):

Zutritts- und Teilnahmeverbote weiterhin gültig

§10 Absatz 4 der Corona-Verordnung hat bisher ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler festgelegt, wenn sie keine Maske tragen oder ungetestet sind. Da der Verwaltungsgerichtshof diese Regelung in einem Verfahren moniert hat, hat das Kultusministerium den entsprechenden Absatz aufgehoben.

Die Aufhebung dieses Absatzes bedeutet allerdings nicht, dass die Zutritts- und Teilnahmeverbote nicht mehr gelten. Nach Auffassung des Kultusministeriums war dieser Absatz nur deklaratorisch. Er hat also nur die Rechtslage erläutert, die auch ohne diese Bestimmung gilt. Auch nach Aufhebung des Absatzes verletzen deshalb Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht, welche einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot unterliegen, weil sie keine Maske tragen oder die Testpflicht nicht erfüllen. Nach den geltenden Regelungen der Corona-Verordnung Schulen haben diese Schülerinnen und Schüler auch keinen Anspruch auf Fernunterricht.

Tägliche Testpflicht für nicht immunisierte Beschäftigte von Schulen und Kitas

Alle Beschäftigten, die an Kitas und Schulen arbeiten, müssen sich ab dem heutigen Montag täglich testen, wenn sie nicht immunisiert sind. Der Test muss vor Aufnahme des Dienstbeginns erfolgen und hat im Falle eines Selbsttests vor Zeugen zu erfolgen. Das bedeutet: Entweder muss einmalig der Impf- oder der Genesenennachweis vorgelegt werden oder täglich ein Testnachweis. Die Testungen müssen von einer volljährigen Person überwacht und das Testergebnis muss bestätigt werden. Das kann durch Kolleginnen oder Kollegen erfolgen. Wird die Testpflicht nicht erfüllt, gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen und Schulen.

Informationen zu Schul-Veranstaltungen

Die Durchführung von Veranstaltungen in der Schule – dazu zählen beispielsweise auch Elternabende – richtet sich nach §10 der Corona-Verordnung des Landes. Das Land wird diese Verordnung in den nächsten Tagen anpassen. Das Kultusministerium hat den Schulen hierzu bereits eine Übersicht zukommen lassen, in der die künftig geltenden Regelungen dargestellt sind. Kurz zusammengefasst gilt gegenwärtig, dass solche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur unter Beachtung der 3-G Regel (geimpft, genesen, getestet) sowie mit Maskenpflicht durchgeführt werden können. Im Freien gelten 3-G und Maskenpflicht nur, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Alle Details können Sie auf der Webseite der Landesregierung nachlesen.

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